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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma FKO Fenster GmbH

 

 

I Geltungsbereich

 

  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle – auch zukünftige – Verträge mit Unternehmern, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen mit der Firma FKO Fenster GmbH über Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen, Beratungen, Vorschlägen und sonstige Nebenleistungen.

  2. „Auftraggeber“ im Sinne dieser Bedingung sind die jeweiligen Vertragspartner der Firma FKO Fenster GmbH. Von dieser Bezeichnung werden auch „Käufer“ beim Abschluss von Kaufverträgen und „Besteller“ beim Abschluss von Werkverträgen erfasst.

  3.  Die Firma FKO Fenster GmbH wird nachfolgend nur noch als „Firma“ bezeichnet.

 

 

II Vertragsabschluss

 

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit sich aus den Angeboten nichts anderes ergibt. Ist das vom Auftraggeber unterzeichnete Angebot als Auftrag zu qualifizieren so können wir dies innerhalb von 2 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung, durch Lieferung der Ware bzw. durch Ausführung der Arbeiten oder Übergabe des Werkes annehmen.  Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantie der Firma, insbesondere durch deren Angestellte, im Zusammenhang mit Vertragsschluss werden erst durch eine entsprechende schriftliche Bestätigung verbindlich.

  2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor Ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

  3. Die Firma kann bis zu vier Wochen nach Vertragsschluss ohne Gegenansprüche des Auftraggebers / Bestellers zurücktreten, wenn im Vertrag unrichtige Preise angesetzt sind oder nicht einhaltbare Nebenabreden oder Zusicherungen getroffen wurden.

  4. Die Firma kann innerhalb einer Woche nach Eingang der vom Auftraggeber  unterzeichneten Auftragsbestätigung von diesem Vertrag zurücktreten, wenn der Abschluss einer Warenwertversicherung für diesen Vertrag durch den Warenwertversicherer der Firma abgelehnt wird. Die Firma verpflichtet sich, den Auftraggeber von einer solchen Sachlage unverzüglich zu informieren und gemeinsam nach Möglichkeit zu suchen, um den abgeschlossenen Vertrag aufrecht zu erhalten.

 

III Vertragsgrundlage

 

  1. Sowohl für die bloße Lieferung von Waren wie auch die Montage (Handelsware oder von der Firma gefertigtes Erzeugnis) gilt Kaufrecht, nach BGB, sofern in den nachstehenden Bestimmungen oder durch sonstige Vereinbarung nicht anders festgelegt wird. Die Abnahmepflicht ist Hauptpflicht im Sinn des § 640 BGB.

  2. Kommt der Kunde seiner Abnahmeverpflichtung nicht nach, oder wird vom Auftraggeber die Abnahme der Werkleistung der Firma unmöglich, oder gerät er damit in Verzug, oder wird der Vertrag durch Kündigung oder durch einseitigen Rücktritt des Kunden, oder als Schadensersatz für entgangenen Gewinn bzw. als rechtliche Vergütung vom Kunden, so kann die Firma einen pauschalen Betrag von

30 % der Bruttoauftragssumme verlangen.

  1. Der Kunde hat Anspruch auf Lieferung mangelfreier Teile so, wie sie der jeweiligen serienmäßigen Fertigungsweise von FKO entsprechen. Muster und Vorlagen können daher nur unter diesem Gesichtspunkt gewertet werden. Änderungen in der Konstruktion sowie der Beschläge behält sich der Unternehmer vor, sofern sie technisch gleichwertig sind.

 

IV Widerrufsrecht

 

Dem Auftraggeber steht es zu innerhalb von 14 Tagen in schriftlicher Form vom Vertrag zurückzutreten, nach § 355 BGB.

 

V Preise und Zahlungsbedingungen

 

  1. Die Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich Mehrwertsteuer

  2. Die Berechnung der Leistung erfolgt nach der jeweils gültigen Preislisten.

  3. Mündlichen Angaben zu Preisen sind unverbindlich.

  4. Im Preis enthaltene Montagekosten beziehen sich nicht auf Stemmarbeiten in Beton, Schweiß und Schlosserarbeiten. Diese Kosten sind vom Auftraggeber gesondert zu vergüten. Dies gilt auch für die Bereitstellung eines erforderlichen Gerüstes.

  5. Soweit Kaufrecht Anwendung findet sind unsere Rechnungen innerhalb von 10 Werktagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend den Folgen des Zahlungsverzuges. Der Abzug von Skonto bedarf schriftlicher Vereinbarung.

  6. Soweit Werkvertragsrecht Anwendung findet ist die Vergütung in vollem Umfang bei Abnahme fällig. Der Besteller kommt ohne weitere Erklärungen durch uns 10 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat.

  7. Im Falle des Vorhandenseins  von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückhaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Arbeiten gelten zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten Arbeiten steht.

  8. Für in sich abgeschlossene Leistungsteile kann beim Werkvertrag nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen von uns eine Abschlagszahlung in Höhe des erbrachten Leistungswerts verlangt werden.

  9. Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug ist die Firma berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen, es sei denn, höhere Zinssätze sind vereinbart. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

  10. Wir behalten uns die Ablehnung von Wechseln ausdrücklich vor.

  11. Bei Herausgabe von Schecks gilt die Zahlung erst nach Einlösung als erfolgt.

 

VI Lieferumfang

 

  1. Die von der Firma eingegangene Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstlieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstlieferung ist durch die Firma verschuldet.

  2. Angaben zur Lieferzeiten sind annähernd. Abweichungen bringen die Firma nicht in Lieferverzug. Lieferfristen beginnen mit dem Eingang der vom Auftraggeber unterzeichneten Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Auftraggebers, wie Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Leistung von Anzahlungen, Klärung der Baustelle oder bauseits geschuldeten Leistungen.

  3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Firma, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während einer vorliegenden Verzuges eintreten.

       Der höheren Gewalt stehen währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von der Firma     

       nicht verschuldete Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel), Behinderung der Verkehrswege sowie

       alle sonstigen Umstände gleich, welche, ohne von der Firma verschuldet zu sein, die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich

       machen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Umstände bei der Firma oder einem Vorlieferanten eintreten. Wird auf Grund der

       vorgenannten Ereignisse die Ausführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, so kann diese Partei die Aufhebung des

       Vertrages erklären.

 

VII Sachmängel & Haftung

 

  1. Sachmängel der Ware sind unverzüglich, spätestens 5 Werktage nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Sachmängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen. Bei einer unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Ware scheidet unsere Sachmängelhaftung aus.

  2. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Auftraggeber ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.

  3. Bei berechtigter fristgemäßer Mängelrüge kann die Firma nach Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfülung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Auftraggeber den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Ist der Mangel nicht erheblich, steht dem Käufer nur das Minderungsrecht nach §441 BGB und dem Besteller nur das Minderungsrecht nach § 638 BGB zu.

  4. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernimmt die Firma nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind, keinesfalls aber über 150 % des Warenwertes. Ausgeschlossen sind Kosten im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache, ebenso wie Kosten des Auftraggebers für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne dass hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht wurde, übernimmt die Firma nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.

  5. Eine Sachmängelhaftung ist ausgeschlossen bei nicht richtiger Lagerung und nicht ordnungsgemäßen Einbau der gelieferten Ware, insbesondere wenn Fenster- und Türelemente nicht lot- oder waagerecht eingebaut wurden. Eine Sachmängelhaftung ist des Weiteren ausgeschlossen bei Glasfehlern, die innerhalb der Toleranzgrenze der „Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von Mehrscheiben-Isolierglas aus Spiegelglas“ liegen.

 

VIII Verjährung

 

  1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferung / der Leistung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

  2. Die Verjährungsfrist für sonstige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, unabhängig von deren Rechtsgrundlage beträgt 1 Jahr. Sie gilt auch dann, soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen.

  3. Die Verjährungsfrist des Abs. 2 gilt mit folgender Maßgabe

  4. Die Verjährungsfrist gilt generell nicht im Falle des Vorsatzes

  5. Sie gilt auch nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes / der Leistung übernommen haben. Haben wir einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der Frist des Abs. 2 die gesetzlichen Fristen, die ohne die Arglist gelten würde unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gemäß §§ 438 Abs. 3 bzw. 634a Abs. 3 BGB.

  6. Die Verjährungsfrist gilt für die Schadensersatzansprüche, zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftunsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

  7. Sie gilt auch nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2  BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt.

  8. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme

  9. Soweit in dieser Bestimmung von Schadensersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.  

  10. Soweit nicht ausdrücklich Anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

 

IX Eigentumsvorbehalt gemäß § 449

 

 

  1. Alle unsere Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller unserer sonstigen Forderungen gegen den Auftraggeber aus der laufenden Geschäftsverbindung – bei Bezahlung durch Schecks bis zu deren Einlösung- unser Eigentum. (Vorbehalt)

  2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für die Firma als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne diese zu verpflichten. Die be- und verarbeitet Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Nr.1. bei Verarbeitung , Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Auftraggeber steht der Firma das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum der Firma durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Auftraggeber der Firma FKO Fenster GmbH bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für die Firma. Diese Miteigentumsrechte der Firma gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1.

  3. Vor der Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat der Auftraggeber die Firma unverzüglich zu unterrichten. Der Auftraggeber trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.

  4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß zu lagern und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern. Die Versicherungsansprüche gelten in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an die Firma abgetreten.

 

IIX Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

  1. Als Erfüllungsort für sämtliche beiderseitigen Verpflichtungen im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehungen gilt der Sitz unserer Firma als vereinbart.

  2. Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

 

 

IIIX Nichtigkeit einzelner Klausel

 

Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht.

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